Wirkungsvolle Jugendhilfe Hamburg

Dienstag, 8. November 2011

Globalrichtlinie Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe

Globalrichtlinie Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe
1. Geltungsbereich
Diese Globalrichtlinie regelt
• die Aufgabenwahmehmung der Bezirksämter in Bezug auf sozialräumliche Angebote
zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und
Familien' sowie
• die Verwendung der Haushaltsmittel aus der Rahmenzuweisung „Betriebsausgaben
für sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe" (4450.684.82).
Diese Regelung gilt auch für die bestehenden Projekte der Sozialräumlichen Angebotsentwicklung,
die auf der Grundlage der Globalrichtlinie J/1203 vom 5.8.2003 gefördert werden.
2. Programmleitlinien
Ergänzend zum Programm Sozialräumliche Hilfen und Angeboten s chaffen die nach dieser
Globalrichtlinie geförderten Angebote eine verlässliche Infrastruktur flexibler Unterstützungsmaßnahmen,
die neben bzw. anstelle von Hilfen zur Erziehung zur Verfügung stehen.
Dazu ist es erforderlich, die Angebote konzeptionell auf die Problemlagen der von den Allgemeinen
Sozialen Diensten (ASD) der Jugendämter betreuten Familien auszurichten sowie
auf Familien, die potentiell Unterstützung des Jugendamtes (ASD) benötigen.Es sollen insbesondere
Familien erreicht werden, die nicht aus eigener Initiative Unterstützung suchen
oder den Weg zum ASD scheuen.
Die zu schaffenden sozialräumlichen Angebote haben das Ziel, sowohl die infrastrukturelle
Leistungserbringung als auch die Leistungserbringung bei individuellen erzieherischen Bedarfen
in Abstimmung miteinander zu verbinden und dadurch zu einer neuen Qualität zu
entwickeln. Die gemeinsame Ausrichtung unterschiedlicher öffentlicher und freier Träger auf
einen Sozialraum soll gestärkt und gefördert werden.
Für die vom ASD betreuten Familien sollen mehr und neue Unterstützungsmöglichkeiten
durch bessere Nutzung und zielgruppengeeignete Erweiterung des vorhandenen Hilfesystems
geschaffen werden. Auf diese Weise soll die Integration der Familien in den Stadtteil
und ein stabilisierendes soziales Umfeld ermöglicht und Isolation begegnet werden. Familien
sollen als Lebensorte erhalten und Trennungen von der Herkunftsfamilie vermieden werden.
Sozialräumliche Angebote sind kein einheitlicher Angebotstypus. Sie können sich auf die
unter Ziffer 3. und 4. dieser Globalrichtlinie dargestellten Zielgruppen, Altersgruppen und
Handlungsschwerpunkte beziehen. Ihre Ausgestaltung orientiert sich an den spezifischen
Ausgangsbedingungen eines Sozialraums. Sozialräumliche Angebote werden in Gebieten
eingerichtet, in denen besondere Unterstützungsbedarfe von Familien und ein hohes Fallaufkommen
an Hilfen zur Erziehung festzustellen sind. Die Bezirksämter gewährleisten die
laufende Überprüfung und den festgestellten Bedarfen entsprechende Weiterentwicklung der
vorhandenen Angebotsstruktur.
Alle sozialräumlichen Angebote müssen Methodenvielfalt und unterschiedliche Wege der
Zielgruppenansprache bereit halten, indem sie die niedrigschwellige Erreichbarkeit über offene
Zugänge in die Angebote mit der Durchführung verbindlicher Einzelhilfen in Kooperation
mit dem ASD des zuständigen Jugendamtes verbinden.
Die in einer Kooperationsvereinbarung mit dem Bezirksamt (Fachamt für Jugend- und Familienhilfe
bzw. Fachamt für Sozialraummanagement) geregelte verbindliche Zusammenarbeit
der Träger sozialräumlicher Angebote mit dem ASD ist eine Voraussetzung für die Förderung
eines Projekts im Rahmen dieser Globalrichtlinie.
Die sozialräumlichen Angebote sollen die Fallzahlen der Hilfen zur Erziehung und die Ausgaben
für Hilfen zur Erziehung begrenzen. Es werden präventiv wirksame Angebote gefördert,
die dazu beitragen, dass jugendamtliches Handeln nicht erforderlich wird. Weiterhin
werden Angebote gefördert, die als Alternative zu Hilfen zur Erziehung oder zur Begrenzung
der Dauer einer Hilfe zur Erziehung in Einzelfällen genutzt werden, in denen sozialräumliche
Angebote die geeignete Unterstützung darstellen.
Über die Kooperation von freien Trägern unterschiedlicher Leistungsbereiche mit den für alle
Familien bedeutsamen Regeleinrichtungen und dem jeweils zuständigen ASD der Bezirksämter
soll die gemeinsame Verantwortung öffentlicher und freier Träger für Familien mit besonderem
Unterstützungsbedarf sowie für sozial belastete Gebiete gestärkt werden. Die Integration
in den Stadtteil und der Aufbau informeller privater Netzwerke sollen ebenso voran
gebracht werden wie die erfolgreiche (Re-) Integration in die örtlichen Regeleinrichtungen.
Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen für gelingende Übergänge in Kita, Schule, Berufsvorbereitung
und Ausbildung sowie der Verbleib in diesen Systemen gesichert und
schließlich gesellschaftliche Teilhabe hergestellt werden.
2.1. Adressaten
Adressaten der sozialräumlichen Angebote sind Familien in belastenden Lebenslagen, die
besondere Unterstützung bei der Erziehung bzw. im Prozess des Aufwachsens ihrer Kinder
benötigen und folgende Merkmale aufweisen:
• Familien und Alleinerziehende mit Kleinkindern
• junge Menschen in Übergang zur Elternschaft
• Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen
• Familien in Krisen
• Kinder und Jugendliche deren schulische mit besonderen individuellen, familiären
oder sozialen Problemen einhergehen
• Jugendliche und Heranwachsende in der Phase der Verselbständigung (Übergang
Schule - Arbeit/Beruf, Übergang in eine selbstständige Lebensführung außerhalb der
Herkunftsfamilie oder aus Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung)
• Menschen mit Problemlagen aufgrund eines Migrationshintergrundes
Die sozialräumlichen Angebote sollen insbesondere Familien in Krisensituationen erreichen.
2.2. Struktur
Sozialräumliche Angebote nutzen, ergänzen oder erweitern die vorhandene Infrastruktur
eines Sozialraums. Sie verbinden sie mit Angeboten, die auf individuelle erzieherische Bedarfe
ausgerichtet sind und kombinieren damit offene Angebote mit aufsuchender Arbeit.
Geregelte und verbindliche Kooperationen zwischen den Institutionen ermöglichen die flexible
Gestaltung von Angeboten durch die Bündelung des jeweils spezifischen Wissens, der
Erfahrung, Ressourcen und Methoden. Durch institutionelle Kooperationen werden die Voraussetzungen
für arbeitsteilige einzelfallbezogene Unterstützungskonzepte geschaffen. Alle
sozialräumlichen Angebote arbeiten mit den für die jeweilige Zielgruppe eines Projekts in
Frage kommenden Regeleinrichtungen wie Kitas, Schulen, Einrichtungen des Gesundheitssystems
sowie der beruflichen Integration zusammen.
Um niedrigschwellige Zugänge zu ermöglichen, nutzen alle sozialräumlichen Angebote bereits
bestehende institutionelle Kontakte — etwa der Regelleinrichtungen zu den jeweiligen
Adressaten. Sie beziehen von den Adressaten frequentierte Treffpunkte ein oder schaffen
neue Orte und Gelegenheiten, um die Adressaten zu erreichen.
2.3. Effekte
Das Ziel dieser Globalrichtlinie ist, mit bedarfsorientierten und flexiblen Angeboten im sozialen
Umfeld der Familien mehr und passgenaue Unterstützungsmöglichkeiten zu schaffen,
auf die diese frühzeitig zugreifen können. Die jeweiligen Anbieter erweitern auf diese Weise
ihr Handlungsspektrum und tragen zu einem effizienten und wirtschaftlichen Ressourceneinsatz
bei.
3. Handlungsschwerpunkte
Sozialräumliche Angebote können sich auf einen Handlungsschwerpunkt konzentrieren oder
mehrere Handlungsschwerpunkte bearbeiten. Für alle Angebote ist der ASD der zentrale
Kooperationspartner. Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit wird in einer Kooperationsvereinbarung
zwischen den Trägern des Angebots und dem Bezirksamt (ASD) festgelegt.
Darüber hinaus sind die für die jeweiligen Handlungsschwerpunkte wesentlichen Kooperationspartner
einzubeziehen.
3.1. Frühe Hilfen und Hilfen für junge Eltern mit Kleinkindern
Für werdende Eltern und Eltern mit kleinen Kindern sollen regionale präventiv ausgerichtete
Unterstützungs- und Hilfeangebote vorgehalten werden. Frühe Hilfen richten sich an Familien
in besonderen Belastungssituationen und mit geringen Bewältigungsressourcen, insbesondere
Familien mit mehreren Risikomerkmalen wie z.B. psychisch kranker Elternteil,
suchtbelasteter Elternteil, alleinerziehender Elternteil ohne eigenes oder mit geringem Einkommen,
Elternteil unter 20 Jahren, Familie ohne ausreichendes privates Unterstützungsnetzwerk,
ein Kind der Familie ist fremduntergebracht, Familie mit Migrationshintergrund und
mindestens ein Elternteil ohne ausreichende Deutschkenntnisse.
Ein Angebot „Früher Hilfen" besteht aus einer verbindlichen Vernetzung und Kooperation von
Akteuren und Institutionen aus dem Gesundheitsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe.
Ziele, Standards und Kennzahlen der Frühen Hilfen sind in der GR Globalrichtlinie GR J
1/10 „Familienförderung und -beratung im Rahmen der Jugendhilfe" geregelt. Sie gelten
auch für die sozialräumlichen Angebote nach dieser GR.
3.2. Unterstützung des Erziehungsgeschehens in den Familien
Sozialräumliche Angebote sollen die Erziehungskompetenz der Eltern sowie deren aktive
Mitwirkung an Problemlösungen fördern.
Dies kann sowohl durch praktische, alltagsunterstützende Hilfen als auch durch gezielten
Kompetenzaufbau in Einzel- und Gruppenangeboten passieren. Die inhaltliche Ausrichtung
orientiert sich an den im jeweiligen Sozialraum festgestellten strukturellen sowie den individuellen
Bedarfen der Zielgruppe.
Es sind vorrangig Angebote zu fördern, die familiäre Krisenintervention leisten. Dies soll in
enger Kooperation mit Einrichtungen geschehen, zu denen die Familien bereits im Kontakt
stehen. Diese Angebote gewährleisten aufsuchende und nachgehende Arbeit.
Kooperationspartner sind Kitas und Einrichtungen der Familienförderung und —Bildung wie
Elternschulen, Erziehungsberatungsstellen und Eltern-Kind-Zentren; Spielhäuser, Einrichtungen
der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit und Schulen. Je nach
Lage des Einzelfalls können weitere Kooperationspartner in Frage kommen.
3.3. Schulbezogene Angebote
Das Ziel aller sozialräumlichen Angebote in Kooperation mit Schulen ist die Unterstützung
des Bildungserfolgs und die (Re-) Integration in den Regelschulbetrieb. Die Angebote tragen
dazu bei, Brüche in den Bildungsverläufen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden und
gelingende bildungsbiografische Übergänge (Kita-Schule, Grund-/weiterführende Schule,
Schule-Beruf) zu ermöglichen.
Sie werden für Kinder und Jugendliche vorgehalten, deren schulische mit besonderen individuellen,
familiären oder sozialen Problemen einhergehen. Die Angebote werden vorrangig
an Grund- und Stadtteilschulen mit Kess-Faktor 1 und 2 eingerichtet. Es gelten folgende Kriterien:
• Die Einrichtungen der Jugendhilfe (ASD und Träger der freien Jugendhilfe) wirken
darauf hin, sozialräumliche Angebote gemeinsam und in verbindlicher Arbeitsteilung
mit Schulen und den REBUS zu gestalten.
• Es wird eine gemeinsame Zugangssteuerung zwischen Schule, REBUS und den Einrichtungen
der Jugendhilfe vereinbart.
• Alle Beteiligten bringen eigene Ressourcen in das Angebot ein.
• Jeder Partner handelt in eigener Verantwortung: die Schule verantwortet eine auf den
Einzelfall zugeschnittene schulische Unterstützung, Rebus verantwortet die im Einzelfall
erforderliche besondere Förderung, die Einrichtungen der Jugendhilfe verantworten
die individuellen erzieherischen Maßnahmen.
• Für jeden Einzelfall wird zwischen den Beteiligten ein arbeitsteiliges Unterstützungskonzept
entwickelt und es wird eine verbindliche Federführung vereinbart.
• Das Unterstützungskonzept enthält Regelungen für den Krisenfall. Gemeinsam vereinbarte
Unterstützungskonzepte werden nur in wechselseitiger Abstimmung verändert
oder beendet. Bei Dissens zwischen den Beteiligten werden die jeweiligen Leitungen
einbezogen.
3.4. Berufliche Integration
Die Zielgruppen sozialräumlicher Angebote zur Unterstützung der beruflichen Integration
sind arbeitslose Jugendliche und junge Erwachsene, die mit den bisherigen Regelangeboten
nicht oder nur schwer erreicht werden konnten und deren Start in eine eigenverantwortliche
Lebensführung mangels sozialer und beruflicher Integrationsperspektiven gefährdet ist. Sie
sollen beruflich aktiviert, integriert oder an das Erwerbsleben herangeführt werden.
Die Angebote richten sich insbesondere an junge Menschen im Anschluss an Hilfen zur Erziehung
bzw. Volljährigenhilfe und nicht mehr schulpflichtige junge Menschen mit unklaren
oder fehlenden beruflichen Perspektiven, die von den Angeboten des Übergangssystems
nicht erreicht werden.
Ein Teil dieser jungen Menschen lebt bereits in einer eigenen Familie und hat Kinder zu versorgen.
Die sozialräumlichen Angebote kooperieren mit Einrichtungen im Sozialraum, die
von jungen Eltern aufgesucht werden, um Unterstützung bei der Versorgung und Erziehung
von Kleinstkindern zu erhalten, um mit jungen Eltern eine berufliche Perspektive zu entwickeln.
Die sozialräumlichen Angebote nutzen die in den Einrichtungen der Jugendhilfe bestehenden
Zielgruppenkontakte. Zentrale Kooperationspartner sind Berufs- wie Stadtteilschulen,
Träger ausbildungsvorbereitender Maßnahmen, U 25-Teams von jobcenter
team.arbeit.hamburg.
4. Anforderungen an die Gestaltung sozialräumlicher Angebote
Die Förderung der sozialräumlichen Hilfen und Angebote ist an folgende Voraussetzungen
gebunden.
4.1. Anforderungen an die Planung der Bezirksämter
Die Planung und konzeptionelle Ausgestaltung der sozialräumlichen Angebote auf der Basis
dieser Globalrichtlinie ist Aufgabe der Bezirksämter. Sie gewährleisten die laufende Überprüfung
der Bedarfsangemessenheit und Weiterentwicklung des vorhandenen Hilfesystems
entsprechend der in den Kontrakten vereinbarten Verfahren. Sie berücksichtigen dabei Impulse
aus dem ASD wie auch Impulse örtlicher Träger und Gremien. Das aus der Summe
der vom ASD betreuten Familien abzuleitende Wissen um Lebenslagen und Bedarfe der
Familien in einem Sozialraum wird in die laufende Fortschreibung der sozialräumlichen Angebote
einbezogen.
Die Bezirksämter stellen die dafür notwendige Kommunikationsstruktur über ein bezirkliches
Umsetzungskonzept zum Netzwerkmanagement sicher.
Die nach dieser GR geförderten Angebote konzentrieren sich auf Gebiete mit einem hohen
Fallaufkommen an Hilfen zur Erziehung. Sie sind vorrangig mit Einrichtungen und Trägern zu
gestalten und zu vereinbaren, die in den betreffenden Sozialräumen ansässig oder bereits
tätig sind bzw. Kenntnisse über die Gegebenheiten des betreffenden Sozialraums haben.
Die Bedarfsermittlung und jeweilige sozialräumliche Planung der Angebote basiert auf
1. der Auswertung sozialraumbezogener Daten zur Festlegung der Gebiete
2. der Festlegung der Handlungsschwerpunkte entsprechend der Altersverteilung und Problemhintergründe der Zielgruppen3. der Analyse der bereits vorhandenen Infrastruktur sozialer Hilfen als Grundlage für eventuell
notwendige
• Umsteuerung bestehender Angebote,
• Angebotserweiterung in Einrichtungen, in denen bereits Kontakt zu den zu erreichenden
Zielgruppen besteht,
• ggf. Schließung von Lücken durch neue Angebote.
Die Bezirksämter entwickeln geeignete Verfahren zur regelmäßigen (mindestens jährlichen)
Überprüfung und Weiterentwicklung der vorhandenen Angebotsstruktur der sozialräumlichen
Angebote.
4.2. Anforderungen an die Träger der sozialräumlichen Angebote
Für die Förderung der sozialräumlichen Angebote gelten folgende Anforderungen:
• Die sozialräumlichen Angebote sind Verbundprojekte von Trägern aus mindestens
zwei Leistungsbereichen der Jugendhilfe oder angrenzenden Leistungsbereichen.
• Die Angebotsträger haben fundierte Kenntnisse zu den Gebieten bzw. sind im Zielgebiet
verankert.
• Die Angebote kooperieren mit den für den jeweiligen Handlungsschwerpunkt relevanten
Regeleinrichtungen der Jugendhilfe und angrenzender Leistungsbereiche wie
Gesundheitsdienste, Schulen oder Einrichtungen zur beruflichen Integration (s. 4.1-
4.4).
• Die Angebote verbinden die niedrigschwellige Erreichbarkeit über offene Zugänge mit
der Durchführung verbindlicher Einzelhilfen. Sie schaffen damit Orte im Sozialraum,
die der Zielgruppe verlässliche Unterstützung anbieten.
• Die Träger schließen eine verbindliche Kooperationsvereinbarung mit dem für sie zuständigen
bezirklichen Fachamt für Jugend- und Familienhilfe (ASD) ab.
• Für jedes Angebot werden Zielzahlen zu verbindlichen Hilfen vereinbart, die auf Vermittlung
des ASD geleistet werden und für Nutzer/innen, die sich ohne Einschaltung
des ASD direkt an das Angebot wenden.
• Die Träger wirken mit am Berichtswesen zu dieser Globalrichtlinie sowie an den in
JUS IT hinterlegten Dokumentationspflichten zu verbindlichen Einzelhilfen.
• Die Träger wirken in den ASD-bezogenen Netzwerken vor Ort mit.
• Der Vertrauensschutz für anvertraute Informationen ist entsprechend der gesetzlichen
Vorgaben sichergestellt.
• Die in der Rahmenvereinbarung zu § 8a SGB VIII festgelegten Verfahren werden
eingehalten.
4.3. Anforderungen an die Mitwirkung des ASD in den Sozialräumlichen Angeboten
Die Bezirksämter stellen die Präsenz des ASD in den sozialräumlichen Netzwerken sicher.
Jedes Bezirksamt trifft Regelungen zur Netzwerkarbeit und zum Netzwerkmanagement, in
denen die Aufgaben des ASD zur Mitwirkung in den sozialräumlichen Netzwerken, die einzusetzenden
zeitlichen und personellen Ressourcen sowie die Aufgaben und Mandate der
einbezogenen Fach- und Leitungskräfte geregelt sind. Für alle Träger sozialräumlicher Angebote
werden Ansprechpartner im ASD benannt.
Mit jedem Träger eines sozialräumlichen Angebots wird eine Kooperationsvereinbarung geschlossen.
In die Vereinbarungen werden Regelungen der einzelfallbezogenen Zusammenarbeit,
zum Umgang mit möglichen Krisen, Rückmeldungen an den ASD, Datenschutz aufgenommen.
In einzelfallbezogenen Fallgremien können mit den Vertretern der Angebote vor Ort anonymisierte
Fallbesprechungen zur Vermittlung in Angebote oder Entwicklung von individuellen
Hilfesettings stattfinden.
Der ASD dokumentiert alle in sozialräumliche Angebote vermittelten verbindlichen Hilfen in
der Software Cüram.
Der ASD bringt sein aus der Summe der Einzelfälle gewonnenes Wissen zur bedarfsgerechten
Weiterentwicklung der Angebote regelhaft in das ASD-bezogene Netzwerk ein.
5. Definitionen zu Nutzer/innen und verbindlichen Hilfen
Die Träger vereinbaren für jedes Angebot mit dem Bezirksamt Zielzahlen zu den verbindlichen
Hilfen und den Nutzerinnen der offenen Angebote.
5.1. Definition einer in einem sozialräumlichen Angebot durchgeführten verbindlichen
Hilfe
Eine verbindliche Hilfe ist eine zielgerichtete, zeitlich befristete, strukturierte, intensive Begleitung
einer Familie, eines Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährigen. Die Fachkräfte des
ASD oder die Fachkräfte des Trägers treffen eine schriftlich fixierte Vereinbarung mit den
Hilfesuchenden über Anlass, Ziele, Handlungsschritte zur Zielerreichung, Erfolgskriterien und
Dauer der Unterstützungsleistung sowie eine gemeinsame Schlusseinschätzung.
Diese Definition gilt für die über den ASD in ein sozialräumliches Angebot vermittelten verbindlichen
Hilfen und für verbindliche Hilfen ohne Vermittlung des ASD. Alle verbindlichen
Hilfen werden im System Cüram dokumentiert. Verbindliche Hilfen ohne Vermittlung des
ASD werden nicht namentlich erfasst. Ihre Dokumentation dient der Erfassung der Auslastung
und Überprüfung der Bedarfsangemessenheit des sozialräumlichen Angebots.
5.2. Definition der Nutzer/innen von sozialräumlichen Angebote
Die Träger der Angebote erfassen die Anzahl der Nutzer/innen niedrigschwelliger offener
Angebote. Dabei wird zum einen die in der Globalrichtlinie Offene Kinder- und Jugendarbeit/
Jugendsozialarbeit eingeführte Definition der Stammnutzer/innen zugrunde gelegt3 und
zum anderen Kurzberatungen" erfasst.
6. Qualitätskriterien und Kriterien der Zielerreichung
Strukturbezogene Qualitätskriterien sozialräumlicher Angebote sind:
• Die Angebote sind jeweils Ergebnisse gemeinsamer Planung und Gestaltung unter
Beteiligung des ASD, Trägern aus unterschiedlichen Leistungsbereichen einschließlich
der relevanten Regeleinrichtungen.
• Die Angebote bieten sowohl offene Treffpunkte als auch verbindliche Hilfen an.
• Die Angebote kooperieren im Rahmen arbeitsteilig gestalteter Unterstützungskonzepte
laufend mit dem ASD. • Die Angebote werden von den Zielgruppen mindestens im Umfang der jeweils vereinbarten
Zielkennziffern zu Verbindlichen Hilfen und Nutzer/innen nachgefragt.
• Effekte auf Fallaufkommen und Ausgaben für Hilfen zur Erziehung sind in den Gebieten
mit sozialräumlichen Angeboten feststellbar.
Die einzelfallbezogenen Erfolgskriterien ergeben sich für Verbindliche Hilfen aus den schriftlich
fixierten Hilfevereinbarungen. (s. 5.1.)
Darüber hinaus gelten für sozialräumliche Angebote grundsätzlich folgende Erfolgskriterien:
• Alltagsaufgaben werden erfolgreich bewältigt.
• Durch sozialräumliche Angebote werden Krisensituationen überwunden.
• Erziehungskompetenzen der Familien werden gestärkt, Lebenssituationen stabilisiert.
• Familien können als Lebensorte erhalten und Trennungen von der Herkunftsfamilie
vermieden werden.
• Die (Re-)Integration in Regeleinrichtungen wird ermöglicht.
• Schritte zum Erreichen einer selbstbestimmten und unabhängigen Lebensführung
sind feststellbar.
• Informelle Unterstützungsnetzwerke werden geschaffen bzw. genutzt.
7. Überprüfung der Zielerreichung in Kontrakten der Behörde für Arbeit,
Soziales, Familie und Integration und der Bezirksämter zur
Umsetzung der Sozialräumlichen Hilfen und Angebote und zur
Steuerung der Hilfen zur Erziehung
Die Verwendung der in der Zweckzuweisung Sozialräumliche Hilfen und Angebote veranschlagten
Mittel wird zwischen jedem Bezirksamt und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie
und Integration in einem Kontrakt geregelt, dokumentiert und jährlich fortgeschrieben. Im
Interesse einer abgestimmten Fortentwicklung beider Segmente (Sozialräumliche Angebote
gern. Rahmenzuweisung und Sozialräumlichen Hilfen und Angebote gern. der Zweckzuweisung)
werden Maßnahmen zur Erreichung der mit dieser Globalrichtlinie verbundenen Ziele
in die Kontrakte aufgenommen.
Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und die Bezirksämter überprüfen
regelhaft den Grad der Zielerreichung der sozialräumlichen Angebote und der Steuerung der
Hilfen zur Erziehung. Sofern festgestellt wird, dass einzelne Angebote die festgelegten Ziele
nicht erreichen oder wesentliche Vorgaben nicht beachtet werden, wird zwischen dem Bezirksamt
und dem Träger die Umsteuerung des Angebotes verhandelt bzw. die Einhaltung
der Vorgaben angemahnt. Wenn nach einem Anpassungszeitraum von sechs Monaten keine
Änderung eingetreten ist, hat das Bezirksamt die Förderung zum Ende des Zuwendungszeitraums
einzustellen. Geschieht das nicht, behält die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und
Integration die auf das Angebot entfallenden Mittel ein. Die Mittel werden wieder freigegeben,
sobald das Bezirksamt eine dieser Globalrichtlinie entsprechende Fortschreibung seiner
Planung vorgenommen und die Vergabe einer Zuwendung an ein den Regeln folgendes Projekt
erfolgt.
8. Berichtswesen
Die Umsetzung dieser Globalrichtlinie wird in Form eines regelmäßigen Berichtswesens systematisch
erfasst und dargestellt. Auf der ersten Berichtsebene berichten alle Einrichtungen
bzw. Träger dem bezirklichen Jugendamt jährlich über das abgelaufene Jahr. Auf der zweiten
Ebene berichtet das bezirkliche Jugendamt der Fachbehörde. Die Bezirksämter unterrichten die Fachbehörde jährlich bis zum 31.01. des darauf folgenden Jahres über die quantitativen
Ergebnisse der hier beschriebenen Angebote. Sie nutzen dazu einen Berichtsbogen,
der zwischen Fachbehörde und Bezirksämtern abgestimmt wird. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Form der Datenerhebung auf der Grundlage der statistischen Gebiete erfolgt, um
die Kompatibilität zu anderen Auswertungen der Jugend- und Sozialplanung zu gewährleisten.
Eine Kompatibilität mit dem Fachverfahren JUS-IT ist zu beachten. Das Berichtswesen
enthält mindestens Angaben zu:
• Nutzerinnen niedrigschwelliger Angebote (Stammnutzer/innen und Kurzberatungen)
nach Angebot und Altersgruppen
• Verbindliche Hilfen mit und ohne Vermittlung des ASD nach Angebot und Altersgruppen
• Zuordnung der Angebote nach Handlungsschwerpunkten gern. GR
• Zuordnung der Angebote nach Zielgebieten (Basis: Statistische Gebiete)
• Dauer der Verbindlichen Hilfen nach Angebot
• Mit dem Angebot verbundenes Netzwerk nach Form und Beteiligten
• An der Angebotsumsetzung jeweils beteiligte Regeleinrichtungen
Das Berichtswesen des ASD wird in Abstimmung mit den Bezirksämtern entsprechend erarbeitet.
Es enthält mindestens Angaben zu:
• Anzahl der vorn ASD vermittelten verbindlichen Hilfen nach
o Angebot, Altersgruppen und Dauer
o Problem h Intergründen/Beendigu ngsgründen/Zielerreich ung
• Zuordnung der Angebote nach Sozialraum und Handlungsschwerpunkten gern. GR
• Art der Kooperation des ASD mit dem Angebot und weitere Netzwerkbeteiligte
Die Bezirksämter verpflichten die Träger sozialräumlicher Angebote im Zuwendungsbescheid
zur Mitwirkung am Berichtswesen.
9, Schlussbestimmung
Die Globalrichtlinie tritt am 1.1.2012 in Kraft.
Sie tritt am 31.12.2017 außer Kraft.
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1) Aus Gründen der Lesbarkeit werden Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und Familien im weiteren Text dieser Globalrichtlinie zusammenfassend als Familien bezeichnet.
2) Die aus der Rahmenzuweisung „Betriebsausgaben für sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe"
(Haushaltstitel einfügen) sowie die aus der Zweckzuweisung „Sozialräumliche Hilfen und Angebote" (Titel) geförderten Maßnahmen verfolgen identische fachliche und auf die Strukturen des Hilfesystems bezogene Leitlinien und Ziele. Die aus der Zweckzuweisung Sozialräumliche Hilfen und Angebote geförderten Maßnahmen (Titel) und die mit ihnen verbundenen Maßnahmen zur Steuerung der Hilfen zur Erziehung werden in Kontrakten der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration mit jedem Bezirksamt vereinbart.
3) Stammnutzer/innen nutzen die Angebote mindestens einmal wöchentlich und sind den Fachkräften namentlich bekannt.
4) Kurzberatungen umfassen bis zu 3 Beratungskontakte im Quartal.

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